5. Abschnitt
Regeln für Vertragsbeziehungen Schriftliche Verträge oder Vertragsangebote
§ 24a.
(1) Ein Erzeuger kann für seine Lieferung von
- 1. Rohmilch an einen milchverarbeitenden Betrieb oder
- 2. landwirtschaftlichen Erzeugnissen (außer Rohmilch und Zucker) an einen verarbeitenden Betrieb oder ein Vertriebsunternehmen
- den Abschluss eines schriftlichen Vertrags oder die Vorlage eines schriftlichen Vertragsangebots durch den Erstankäufer fordern. Der Vertrag oder das Vertragsangebot hat die in Art. 148 Abs. 2 bzw. Art. 168 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Bestandteile zu enthalten und ist vor der Lieferung abzuschließen oder vorzulegen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Lieferungen eines Erzeugers an eine Genossenschaft, der er als Mitglied angehört, sofern die Satzung dieser Genossenschaft oder die sich aus dieser Satzung ergebenden oder darin vorgesehenen Regeln und Beschlüsse Bestimmungen enthalten, die eine einem schriftlichen Vertrag ähnliche Wirkung haben.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019
Gesetzesnummer
20009330
Dokumentnummer
NOR40211313
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