4. Abschnitt
Aufgaben im Sektor Milch Steuerung des Angebots bei bestimmtem Käse
§ 24.
Anerkannte Erzeugerorganisationen, Branchenverbände oder eine Vereinigung von Wirtschaftsbeteiligten gemäß Art. 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012 S. 8, können eine Anfrage gemäß Art. 150 der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 auf Festlegung verbindlicher Bestimmungen für die Steuerung des Angebots bei Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe beim Bundesminister bzw. bei der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus einbringen. Gleichzeitig sind die Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2021
Gesetzesnummer
20009330
Dokumentnummer
NOR40231621
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