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§ 29a VU-RLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.2.2021

zum Bezugszeitraum vgl. § 33 Abs. 3

Wechselkursdifferenzen

§ 29a.

 Die Wechselkursdifferenzen aus Kapitalanlagen sind im Falle von Kursgewinnen in den sonstigen Erträgen aus Kapitalanlagen und Zinsenerträgen und im Falle von Kursverlusten in den sonstigen Aufwendungen aus Kapitalanlagen zu erfassen. Alle übrigen Wechselkursdifferenzen sind mit Ausnahme der in § 8 genannten Kursgewinne und Kursverluste in den sonstigen nicht-versicherungstechnischen Aufwendungen bzw. Erträgen zu erfassen.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021

Gesetzesnummer

20009320

Dokumentnummer

NOR40231292

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