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§ 8 VU-RLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.2.2021

zum Bezugszeitraum vgl. § 33 Abs. 3

Kursänderungen

§ 8.

 Lauten die zu Beginn des Geschäftsjahres aus dem Vorjahr grundsätzlich unverändert zu übernehmenden versicherungstechnischen Rückstellungen auf fremde Währung, so sind sie auf den Kurswert am Ende des Geschäftsjahres umzurechnen. Sich hieraus ergebende Kursgewinne sind in den sonstigen Erträgen aus Kapitalanlagen und Zinsenerträgen und Kursverluste in den sonstigen Aufwendungen aus Kapitalanlagen auszuweisen, soweit eine währungskongruente Bedeckung erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2021

Gesetzesnummer

20009320

Dokumentnummer

NOR40231289

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