vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 20 VU-RLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Anteilige Zinsen und Mieten

§ 20.

Als Aktivposten „Anteilige Zinsen und Mieten“ gemäß § 144 Abs. 2 E. VAG 2016 sind insbesondere auszuweisen:

  1. 1. noch nicht fällige, aber auf das Geschäftsjahr entfallende anteilige Zins- und Mieterträge,
  2. 2. mit Mietern noch nicht verrechnete Betriebskosten von Mietobjekten und
  3. 3. ermittelbare Nachforderungen auf Grund von Wertsicherungsklauseln für das Geschäftsjahr.

Schlagworte

Zinsvertrag

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2021

Gesetzesnummer

20009320

Dokumentnummer

NOR40175530

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte