Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen
§ 15.
(1) Zu den sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen gehören insbesondere die:
- 1. Stornorückstellung,
- 2. Atomrückstellung,
- 3. Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsbestand,
- 4. Rückstellung für Verluste aus dem zeitversetzt gebuchten indirekten Geschäft,
- 5. Rückstellung für Terrorrisiken.
(2) Die Stornorückstellung gemäß Abs. 1 Z 1 umfasst jede Art von Abschreibungen verrechneter Prämien des Geschäftsjahres in den Folgejahren und ist nach Erfahrungswerten zu bilden. Wenn Abschreibungen von Prämienforderungen als Stornoprämien gebucht werden, hat die Stornorückstellung auch die Wertberichtigung zu den Prämienforderungen zu enthalten.
(2a) Die Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsbestand ist zu bilden, wenn am Bilanzstichtag wahrscheinlich ist, dass nach Ende des Geschäftsjahres der Schaden- und Kostenaufwand die zu erwartenden Prämieneinnahmen übersteigen wird. Zusätzlich sind die zu erwartenden Kapitalerträge für diesen Versicherungsbestand abzuziehen.
(3) Die Rückstellung für Terrorrisiken gemäß Abs. 1 Z 5 ist für Risiken im Zusammenhang mit dem österreichischen Versicherungspool zur Deckung von Terrorrisiken zu bilden. Eine Rückstellung für Terrorrisiken und eine Schwankungsrückstellung dürfen nicht für die gleiche Art von versicherungstechnischen Risiken nebeneinander gebildet werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2021
Gesetzesnummer
20009320
Dokumentnummer
NOR40187629
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