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§ 33 VRV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2023

Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).

Aktive Finanzinstrumente

§ 33.

(1) Aktive Finanzinstrumente, außer liquide Mittel, Forderungen und Beteiligungen, sind in der Vermögensrechnung eindeutig einer der zwei folgenden Kategorien zuzuordnen:

  1. 1. bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente oder
  2. 2. zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente.

(2) In die Kategorie bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente sind alle aktiven Finanzinstrumente mit festen oder bestimmbaren Zahlungen sowie einer festen Laufzeit, für welche die Gebietskörperschaft tatsächlich beabsichtigt und darüber hinaus die Fähigkeit hat, diese bis zu ihrer Endfälligkeit zu halten, zu klassifizieren, sofern diese nicht bei Zugang der Kategorie „zur Veräußerung verfügbar“ zugeordnet wurden. Diese Finanzinstrumente sind bei Anschaffung mit den Anschaffungskosten zu erfassen. Zu den Anschaffungskosten gehören Aufgelder (Agio) und Abgelder (Disagio).

(3) In die Kategorie zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente sind alle aktiven Finanzinstrumente zu klassifizieren, welche bei ihrem erstmaligen Ansatz als solche bestimmt wurden. Diese Finanzinstrumente sind bei Anschaffung mit den Anschaffungskosten zu erfassen. Zu den Anschaffungskosten gehören Aufgelder (Agio) und Abgelder (Disagio).

(4) Am Rechnungsabschlussstichtag bereits vorhandene und bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente sind wie folgt zu bewerten:

  1. 1. Die Differenz zwischen Anschaffungskosten und jenem Betrag, zu dem das Finanzinstrument erfüllt werden kann, ist anteilig auf die Laufzeit zu verteilen und in der Ergebnis- und Vermögensrechnung zu erfassen.
  2. 2. Die Veränderung des Wertes eines Finanzinstruments aufgrund von bonitätsbedingten Wertberichtigungen ist als Finanzaufwand bzw. Finanzertrag zu erfassen.
  3. 3. Änderungen des Wertes aufgrund von Wechselkursänderungen sind in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage zu erfassen.

(5) Am Rechnungsabschlussstichtag bereits vorhandene und zur Veräußerung verfügbare Finanzinstrumente sind wie folgt zu bewerten:

  1. 1. Zur Veräußerung verfügbare aktive Finanzinstrumente sind zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten.
  2. 2. Eine Veränderung des Wertes ist in der Neubewertungsrücklage zu erfassen.
  3. 3. Änderungen des Wertes aufgrund von Wechselkursänderungen sind in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage zu erfassen.

(6) Die Gebietskörperschaft hat die Zielsetzung und Methoden des Risikomanagements für aktive Finanzinstrumente (§ 33), Finanzschulden (§ 32) und derivative Finanzinstrumente (§ 34) in einem Anhang zum Rechnungsabschluss zu beschreiben oder durch einen Verweis auf bereits bestehende Regelungen (Link oder Fundstelle) öffentlich verfügbar anzugeben.

(7) Für jede Kategorie von aktiven Finanzinstrumenten, Finanzschulden und derivativen Finanzinstrumenten sind darüber hinaus Angaben zu machen über

  1. 1. Umfang und Art der Finanzinstrumente
  2. 2. die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden einschließlich der Ansatz- und Bewertungskriterien und
  3. 3. das Wechselkursrisiko.

(8) Für aktive Finanzinstrumente, Finanzschulden und derivative Finanzinstrumente ist anzugeben, inwieweit die Gebietskörperschaft einem Zinsänderungsrisiko ausgesetzt ist. Diese Angaben umfassen:

  1. 1. vertraglich festgelegte Zinsanpassungs- und Fälligkeitstermine, je nachdem, welche Termine früher liegen; und
  2. 2. gegebenenfalls Effektivzinssätze.

(9) Für aktive Finanzinstrumente und derivative Finanzinstrumente ist anzugeben, in welchem Ausmaß die Gebietskörperschaft einem Ausfallsrisiko ausgesetzt ist. Weiters ist anzugeben, inwieweit erhebliche Ausfallrisikokonzentrationen vorliegen.

Schlagworte

Ergebnisrechnung, Bilanzierungsmethode, Ansatzkriterien, Zinsanpassungstermin

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

20009319

Dokumentnummer

NOR40252173

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