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§ 21 VRV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.2015

Forderungen

§ 21

(1) Forderungen sind Ansprüche der Gebietskörperschaft auf den Empfang von Geldleistungen. Kurzfristige Forderungen und langfristige, verzinste Forderungen sind zum Nominalwert zu bewerten. Langfristige, unverzinste Forderungen sind zum Barwert zu bewerten, wenn deren Wert 10 000 Euro übersteigt.

(2) Einzelwertberichtigungen auf Forderungen sind bei teilweiser oder vollständiger Uneinbringlichkeit der Forderung zu erfassen. Forderungen sind unter Berücksichtigung allfälliger Umsatzsteuerrückforderungen auszubuchen, sobald die Uneinbringlichkeit endgültig feststeht.

(3) Es sind vereinfachte Verfahren der gruppenweisen Einzelwertberichtigung zulässig, wenn diese sachgerecht sind.

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