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§ 14 VRV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.1.2018

Zeitliche Abgrenzung

§ 14.

(1) Sachverhalte, die am Rechnungsabschlussstichtag (31.12.) bereits bestanden haben, sind bis zum Stichtag für die Erstellung des Rechnungsabschlusses in die Abschlussrechnungen aufzunehmen.

(2) Sachverhalte, die erst nach dem Rechnungsabschlussstichtag eingetreten sind, sind nicht in die Abschlussrechnungen aufzunehmen.

(3) Es ist zu gewährleisten, dass Vergleiche unterschiedlicher Finanzjahre für sämtliche Abschlussrechnungen erfolgen können.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2018

Gesetzesnummer

20009319

Dokumentnummer

NOR40200275

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