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§ 13 VRV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.4.2023

Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).

3. Abschnitt

Rechnungsabschluss Grundsätze des Rechnungsabschlusses

§ 13.

(1) Der Rechnungsabschluss ist für das abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen.

(2) Die Verrechnung hat in voller Höhe (brutto), d. h. vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung, zu erfolgen. Absetzungen sind zulässig, wenn es sich um nicht veranschlagte Rückersätze für Mittelverwendungen und‑aufbringungen handelt und der Rückersatz in demselben Finanzjahr wie die dazugehörige Mittelaufbringung oder Mittelverwendung erfolgt. Bei Rückersätzen von Abgaben und von Mittelverwendungen für Leistungen für Personal ist die Absetzung ohne zeitliche Beschränkung zulässig.

(3) Die Verrechnung hat nach Maßgabe des Kontenplans für Länder (Anlage 3a) und Gemeinden (Anlage 3b) zu erfolgen. Der Kontenplan enthält die Konten für die Ergebnis-, die Finanzierungs- und die Vermögensrechnung. Sämtliche Schlusssalden sind vollständig in die Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung überzuleiten.

(4) Die Bestimmungen zum Voranschlag gelten sinngemäß für den Rechnungsabschluss, sofern nicht abweichende Regelungen gemäß dieser Verordnung getroffen werden.

(5) Gewinnabfuhren (Finanzerträge) sind in jenem Finanzjahr als Erträge zu erfassen, in dem der Gesellschafterbeschluss erfolgt.

(6) Der Rechnungsabschluss ist auf Basis zuverlässiger Informationen zu erstellen.

(7) Aufwendungen und Erträge sind zeitlich abzugrenzen, sofern deren Wert 10 000 Euro übersteigt.

(8) Solange nicht tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen, ist die Fortführung der Tätigkeiten der Gebietskörperschaft anzunehmen.

Schlagworte

Ergebnisrechnung, Finanzierungsrechnung, Vermögensrechnung

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

20009319

Dokumentnummer

NOR40252164

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