Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 5a
Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt (Länder)
(Anm.: Anlage 5a als PDF dokumentiert)
Schlagworte
Voranschlagsquerschnitt
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2023
Gesetzesnummer
20009319
Dokumentnummer
NOR40256688
Zusatzdokumente: Anlage 5a
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)