Ist von den Gebietskörperschaften erstmals bei den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen für das Finanzjahr 2024 anzuwenden, sofern nicht Abs. 5 zur Anwendung kommt (vgl. § 40 Abs. 4).
Anlage 1f
Vermögensrechnung nach § 1 Abs. 2
(Anm.: Anlage 1f als PDF dokumentiert)
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2023
Gesetzesnummer
20009319
Dokumentnummer
NOR40256683
Zusatzdokumente: Anlage 1f
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