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§ 5 Überwachungsprogramme-Verordnung 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.10.2015

Kosten

§ 5

Die Kosten für die Durchführung der Untersuchungsprogramme sowie für die Antibiotikaresistenz-Testungen sind nach § 7 Abs. 2 TGG vom Bund zu tragen.

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