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§ 3 Überwachungsprogramme-Verordnung 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.10.2015

Durchführung der Laboruntersuchungen

§ 3

Die Untersuchungen der Proben sind in einem von der Bundesministerin für Gesundheit im Programm bezeichneten Labor mit den dort vorgegebenen Methoden, die spezifischen EU-Rechtstexten bzw. dem Stand der Wissenschaft entsprechen, durchzuführen.

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