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§ 1 Überwachungsprogramme-Verordnung 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.10.2015

Überwachungsprogramme

§ 1

(1) Bei Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel sind nach den von der Bundesministerin für Gesundheit – unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben sowie der epidemiologischen Gegebenheiten – jährlich erstellten Stichprobenplänen Untersuchungen auf das Vorhandensein von den imAnhang genannten ausgewählten Erregern und Untersuchungen auf deren antimikrobielle Resistenzen durchzuführen.

(2) Die Durchführung der Untersuchungen nach den im Abs. 1 genannten Stichprobenplänen obliegt dem jeweiligen Landeshauptmann.

(3) Sofern epidemiologische Hinweise,

  1. a) auf eine Übertragung des neuen humanen A/H1N1-Virus in österreichische Schweinebestände oder
  2. b) auf eine Ansteckung des Menschen mit dem neuen humanen A/H1N1-Virus durch Schweine aus österreichischen Beständen

    vorliegen, sind vom jeweiligen Landeshauptmann Stichprobenuntersuchungen auf A/H1N1 in österreichischen Schweinebeständen nach dem, von der Bundesministerin für Gesundheit erstellten, Stichprobenplan durchzuführen. Die vorgeschriebenen Untersuchungen haben nach Möglichkeit in Verbindung mit anderen amtlichen, veterinären Untersuchungen zu erfolgen, die bereits in der österreichischen Schweinepopulation durchgeführt werden.

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