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§ 4 Tierschutz-Schlachtverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2015

Schulungsunterlagen

§ 4

Die Schulungsunterlagen sind von den in § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes genannten Stellen dem Bundesministerium für Gesundheit zur Durchsicht vorzulegen.

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