Schulungsunterlagen
§ 4
Die Schulungsunterlagen sind von den in § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes zur Durchführung unmittelbar anwendbarer unionsrechtlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Tierschutzes genannten Stellen dem Bundesministerium für Gesundheit zur Durchsicht vorzulegen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)