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§ 3 Tierschutz-Schlachtverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2015

2. Abschnitt

Durchführungsbestimmungen zu Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 Erforderliche Kenntnisse und Schulung

§ 3

(1) Voraussetzung für die Erlangung eines Sachkundenachweises gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind:

  1. 1. der erfolgreiche Abschluss einer modulartig aufgebauten Schulung, im Rahmen derer folgende Module absolviert werden:
  1. a) ein Grundmodul im Ausmaß von zwei Unterrichtsstunden, im Rahmen derer die Lehrinhalte des Anhang E Z 1 und 2 vermittelt werden und
  2. b) je nachdem, für welche Tierart der Sachkundenachweis beantragt werden soll, die nachstehenden Module, jeweils im Ausmaß von zwei Unterrichtsstunden, im Rahmen derer die Lehrinhalte des Anhang E Z 3 und 4 bezogen auf die einzelnen Tierarten vermittelt werden:
  1. 2. eine praktische Ausbildung im Ausmaß eines Praxistages je Tierart durch und unter Aufsicht und Anleitung einer Person, die im Besitz eines Sachkundenachweises ist oder eine diesem gleichwertige Ausbildung gemäß Anhang D absolviert hat.

    Die Anwesenheit bei der praktischen Ausbildung gemäß Z 2 ist von der anleitenden Person zu bestätigen.

(2) Für die Schlachtung von Farmwild und Bisons unter Verwendung einer Feuerwaffe ist der positiv absolvierte Sachkundelehrgang „Schießen von Farmwild im Gehege“ des Bundesverbandes österreichischer Wildhalter Voraussetzung zur Erlangung des Sachkundenachweises.

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