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§ 27 ASV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.2015

Meldepflichten der notifizierten Stellen

§ 27

(1) Die notifizierten Stellen haben dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu melden:

  1. 1. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung oder einer Zulassung,
  2. 2. alle Umstände, die Folgen für den Anwendungsbereich oder die Bedingungen der Notifizierung haben,
  3. 3. jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von der Marktüberwachungsbehörde erhalten haben,
  4. 4. auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben.

(2) Die notifizierten Stellen haben den übrigen Stellen, die gemäß dieser Verordnung notifiziert sind und ähnliche Konformitätsbewertungstätigkeiten für den selben Typ von Aufzügen oder denselben Typ von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge vornehmen, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen zu übermitteln.

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