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§ 23 ASV 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.2015

Notifizierungsverfahren

§ 23

(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft notifiziert nur Konformitätsbewertungsstellen, die die Anforderungen nach § 21 erfüllen.

(2) Die Notifizierung muss vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, den Konformitätsbewertungsverfahren und den Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für Aufzüge sowie die betreffende Bestätigung der Kompetenz umfassen.

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