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Artikel 7 Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2015

Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 7

Strittige Fragen in Bezug auf die Interpretierung oder Durchführung dieser Vereinbarung werden durch Konsultationen und Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien gelöst.

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