Zinszusatzrückstellung
§ 3.
(1) Versicherungsunternehmen haben eine Zinszusatzrückstellung für die gegenüber den Versicherten bestehenden Zinsverpflichtungen zu bilden, soweit die derzeitigen oder zu erwartenden Erträge aus der Finanzgebarung nicht zur Deckung dieser Verpflichtungen ausreichen. Die Zinszusatzrückstellung ist gemäß Abs. 2 zu berechnen und zu bilden, wenn die Berechnung einen Wert größer als 0 ergibt.
(2) Die Zinszusatzrückstellung (ZZR) ist mindestens in folgender Höhe zu bilden:
- Dabei bezeichnet t das Geschäftsjahr, DRt die Deckungsrückstellung der Bilanzabteilung Lebensversicherung (§ 144 Abs. 3 Posten D.II. VAG 2016) im Jahre t, ZZRt die Zinszusatzrückstellung im Jahre t und /Dokumente/Bundesnormen/NOR40259159/hauptdokument.img2is.png den durchschnittlichen Garantiezinssatz eines Versicherungsunternehmens im Jahre t. Der Referenzzinssatz RZSt-1 zum Zeitpunkt t-1 entspricht dem Durchschnitt der Jahreswerte der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRB) oder eines an seine Stelle tretenden Indexes der Geschäftsjahre t-5 bis t-1. Der durchschnittliche Garantiezinssatz im Jahre t, /Dokumente/Bundesnormen/NOR40259159/hauptdokument.img3is.png, entspricht dem Quotienten aus dem gesamten garantierten Zinsertrag des Jahres t und der Deckungsrückstellung der Bilanzabteilung Lebensversicherung gemäß § 144 Abs. 3 Posten D.II. VAG 2016 zum Zeitpunkt t-1.
(3) Die Zinszusatzrückstellung ist eine Pauschalrückstellung, die als Deckungsrückstellung auszuweisen und nicht den Deckungskapitalien der einzelnen Versicherungsverträge zuzurechnen ist.
(4) Für Versicherungsverträge gemäß §§ 108g bis 108i EStG 1988 (prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge), für die eine Zusatzrückstellung gemäß der Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge Zusatzrückstellungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 297/2015, in der jeweils geltenden Fassung, gebildet wird, ist insoweit keine Zinszusatzrückstellung zu bilden.
(5) Ist die Summe der Posten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 bis 14 der Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung – LV-GBV, BGBl. II. Nr. 292/2015, in der jeweils geltenden Fassung, negativ, kann die Zinszusatzrückstellung maximal im Unterschiedsbetrag aufgelöst werden. Der Auflösungsbetrag ist der Zinszusatzrückstellung gleichmäßig binnen längstens fünf Jahren nach der Auflösung wieder zuzuführen, solange der Wert gemäß Abs. 2 nicht erreicht ist.
(6) Ist das Rückstellungserfordernis gemäß Abs. 2 des Geschäftsjahres geringer als der im Vorjahr rückgestellte Betrag, kann die Zinszusatzrückstellung maximal im Ausmaß der Differenz aufgelöst werden. Der Ertrag aus einer solchen Auflösung ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 1 Z 16 LV-GBV, in der jeweils geltenden Fassung solange zu berücksichtigen, bis die Summe der jährlichen Auflösungsbeträge die Summe der Aufwendungen für die Dotierung der Zinszusatzrückstellung gemäß § 4 Abs. 1 Z 15 LV-GBV, in der jeweils geltenden Fassung, erreicht.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024
Gesetzesnummer
20009301
Dokumentnummer
NOR40259159
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