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§ 2 PZV-ZRV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Die abgelaufene Vertragsdauer von Vertragk bis zum aktuellen Bilanzstichtag, zu dem die in dieser Verordnung geregelten Berechnungen durchzuführen sind, wird mit tk bezeichnet.

(2) Die Mindestbindefrist des Vertrages k wird mit nk bezeichnet. Nach Ablauf der Mindestbindefrist und Weiterbestehen des Vertrages ist nk = tk + 1 zu setzen.

(3) Der Marktwert des gesamten Portfolios der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zum Bilanzstichtag, zu dem die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist, wird mit W bezeichnet.

(4) Der Marktwert des nicht abgesicherten Aktienanteils des gesamten Portfolios der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge zum Bilanzstichtag, zu dem die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist, wird mit  bezeichnet.

(5) Zur Bestimmung des Abzinsungsfaktors ist ein Zinssatz von maximali = 0,75% zulässig.

(6) Diej-te Prämieneinzahlung bei Vertrag k wird mit Pj, k bezeichnet.

(7) Sigma bezeichnet die Jahres-Volatilität (in Prozent) eines anerkannten Aktien-Index jener Börse, an welcher der größte Anteil des Portfolios im Jahresdurchschnitt des Geschäftsjahres angelegt ist, zu dessen Ende die zusätzliche Rückstellung zu bilden ist. Für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts sind die Zeitwerte der Vermögenswerte an den Monatsenden des Geschäftsjahres heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2021

Gesetzesnummer

20009299

Dokumentnummer

NOR40238097

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