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Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Familienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2015

§ 0

Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Familienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

Kurztitel

Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Familienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 263/2015

Inkrafttretensdatum

01.10.2015

Beachte

Tritt mit dem Wintersemester 2015/2016 in Kraft.

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Familien und Jugend über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Familienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

StF: BGBl. II Nr. 263/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG 1967), BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2015, wird verordnet:

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