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§ 7 Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2015

Außerkrafttreten

§ 7

Die Verordnung BGBl. II Nr. 84/1999 tritt mit Ablauf des 30. September 2015 außer Kraft.

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