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§ 59a ESAEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2016

§ 59a.

Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 gilt folgende Übergangsbestimmung:

(zu § 56): Bis zur Errichtung der einheitlichen Sicherungseinrichtung ist § 56 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die bei den Fachverbänden gemäß § 59 Z 3 eingerichteten Sicherungseinrichtungen kostenpflichtig sind. Die Vorschreibung der anfallenden Ist-Kosten der FMA an die Sicherungseinrichtungen erfolgt erstmals im Jahr 2017 für das Geschäftsjahr 2016. Die Vorschreibung einer Vorauszahlung an Mitgliedsinstitute für das Geschäftsjahr 2017 hat zu entfallen und eine Vorauszahlungsvorschreibung an Sicherungseinrichtungen kann erstmals 2017 für das Geschäftsjahr 2018 erfolgen. Die FMA hat den Mitgliedsinstituten bis zum 31. Dezember 2017 die gemäß § 69a Abs. 4 BWG einer Rückstellung zugeführten Differenzbeträge des Geschäftsjahres 2015 sowie die bereits gemäß § 59 Z 17 entrichteten Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2016 zurückzuerstatten.