Verwendung von eingenommenen Geldstrafen
§ 43.
Die von der FMA gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
Verwendung von eingenommenen Geldstrafen
§ 43.
Die von der FMA gemäß dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.