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§ 89 GMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Meldepflichtige Person

§ 89.

Der Ausdruck „meldepflichtige Person“ bedeutet eine Person eines teilnehmenden Staates, jedoch nicht

  1. 1. eine Kapitalgesellschaft, deren Aktien regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden,
  2. 2. eine Kapitalgesellschaft, die ein verbundener Rechtsträger einer Kapitalgesellschaft nach Z 1 ist,
  3. 3. einen staatlichen Rechtsträger,
  4. 4. eine internationale Organisation,
  5. 5. eine Zentralbank oder
  6. 6. ein Finanzinstitut.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40174236