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§ 81 GMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Bestehendes Konto natürlicher Personen

§ 81.

Der Ausdruck „bestehendes Konto natürlicher Personen“ bedeutet ein bestehendes Konto, dessen Inhaber eine natürliche Person ist oder mehrere natürliche Personen sind.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40174228

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