Zusammenfassung von Konten natürlicher Personen
§ 51.
(1) Für die Zwecke der Bestimmung des Gesamtsaldos oder‑werts von Finanzkonten einer natürlichen Person muss ein meldendes Finanzinstitut alle von ihm geführten Finanzkonten zusammenfassen, jedoch nur insoweit, als die computergestützten Systeme des meldenden Finanzinstituts die Finanzkonten durch Verweis auf ein Datenelement wie eine Kundennummer oder Steueridentifikationsnummer miteinander verknüpfen und eine Zusammenfassung der Kontosalden oder ‑werte ermöglichen.
(2) Für die Zwecke der Anwendung der Zusammenfassungsvorschrift des Abs. 1 wird jedem Inhaber eines gemeinsamen Finanzkontos der gesamte Saldo oder Wert des gemeinsamen Finanzkontos zugerechnet.
Schlagworte
Gesamtkontowert, Kontowert
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2018
Gesetzesnummer
20009250
Dokumentnummer
NOR40174198
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