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§ 50 GMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Rückkaufsfähige Gruppenversicherungsverträge und Gruppenrentenversicherungsverträge

§ 50.

Ein meldendes Finanzinstitut kann ein Finanzkonto, das den Anteil eines Mitglieds an einem rückkaufsfähigen Gruppenversicherungsvertrag oder einem Gruppenrentenversicherungsvertrag darstellt, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung eines Betrags an den Arbeitnehmer/Inhaber des Versicherungsscheins oder Begünstigten fällig wird, als ein nicht meldepflichtiges Konto behandeln, sofern das Finanzkonto, das den Anteil eines Mitglieds an einem rückkaufsfähigen Gruppenversicherungsvertrag oder einem Gruppenrentenversicherungsvertrag darstellt, die folgenden Anforderungen erfüllt:

  1. 1. der rückkaufsfähige Gruppenversicherungsvertrag oder der Gruppenrentenversicherungsvertrag ist auf einen Arbeitgeber ausgestellt und erstreckt sich auf mindestens 25 Arbeitnehmer oder Versicherungsscheininhaber,
  2. 2. die Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber haben Anspruch auf einen ihrem Anteil entsprechenden Vertragswert und dürfen Begünstigte benennen, an die die Leistungen im Falle des Ablebens des Arbeitnehmers zu zahlen sind, und
  3. 3. der an einen Arbeitnehmer/Versicherungsscheininhaber oder Begünstigten zu zahlende Gesamtbetrag beträgt höchstens einen Betrag im Gegenwert von 1 000 000 US-Dollar.

Schlagworte

Arbeitnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40174197

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