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§ 106 GMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Währungsumrechnung

§ 106.

Für Zwecke dieses Bundesgesetzes sind für die Währungsumrechnung die von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Wechselkurse (Euro foreign exchange reference rates) zum maßgeblichen Stichtag heranzuziehen. Wird von der Europäischen Zentralbank für eine Währung kein Wechselkurs veröffentlicht, so ist der letzte, vor dem jeweils maßgeblichen Stichtag veröffentlichte Kassenwert heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2018

Gesetzesnummer

20009250

Dokumentnummer

NOR40174253