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§ 6 Kapitalabfluss-Meldegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Umfang der Meldepflicht

§ 6.

(1) Meldepflichtig sind Kapitalzuflüsse von mindestens 50 000 Euro auf Konten oder Depots von

  1. 1. natürlichen Personen; ausgenommen von dieser Meldepflicht sind Kapitalzuflüsse auf Geschäftskonten von Unternehmern;
  2. 2. liechtensteinischen Stiftungen und stiftungsähnlichen Anstalten; im Zweifel kann der Meldepflichtige davon ausgehen, dass eine Anstalt stiftungsähnlich ist.

(2) Sofern ein Kapitalzufluss von mindestens 50 000 Euro auf ein Konto oder Depot im Meldezeitraum vorliegt, so sind auch alle anderen im Meldezeitraum erfolgten Zuflüsse in die Meldung aufzunehmen.

(3) Die Meldung hat zu enthalten:

  1. 1. das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA); sofern das vbPK SA über das Stammzahlenregister nicht ermittelt werden konnte, sind Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Adresse und Ansässigkeitsstaat aufzunehmen;
  2. 2. die Konto- oder Depotnummer und
  3. 3. den jeweiligen Betrag.

(4) Zum Zweck der Datenübermittlung sind die Meldepflichtigen gemäß § 5 berechtigt, wie Verantwortliche des öffentlichen Bereichs gemäß § 10 Abs. 2 des E‑Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, die Ausstattung ihrer Datenverarbeitung mit vbPK SA von der Stammzahlenregisterbehörde zu verlangen. In diesem Zusammenhang anfallende Kosten inklusive jener der Stammzahlenregisterbehörde sind vom Meldepflichtigen gemäß § 5 zu tragen.

Schlagworte

Kontonummer

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018

Gesetzesnummer

20009249

Dokumentnummer

NOR40205312

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