Außerkrafttreten
§ 16
Meldungen nach diesem Bundesgesetz sind letztmalig für Kapitalabflüsse im Dezember 2022 zu erstatten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Außerkrafttreten
§ 16
Meldungen nach diesem Bundesgesetz sind letztmalig für Kapitalabflüsse im Dezember 2022 zu erstatten.
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