Privatbeteiligung
§ 7.
Den Trägern der Krankenversicherung, dem Amt für Betrugsbekämpfung und der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse kommen im Ermittlungsverfahren sowie im Haupt- und Rechtsmittelverfahren nach den §§ 153c bis 153e StGB kraft Gesetzes im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs die Stellung eines Privatbeteiligten zu.
Schlagworte
Hauptverfahren
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2024
Gesetzesnummer
20009245
Dokumentnummer
NOR40263077
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