2. Abschnitt
Behördenkooperation Kooperations- und Informationsstellen
§ 3.
(1) Die Sozialbetrugsbekämpfung obliegt den in diesem Gesetz aufgezählten Behörden oder Einrichtungen (im Folgenden Kooperations- und Informationsstellen genannt) im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs.
(2) Als Kooperationsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
- 1. das Amt für Betrugsbekämpfung und die Abgabenbehörden,
- 2. der Träger der Krankenversicherung im Sinne des § 23 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 (im Folgenden Träger der Krankenversicherung),
- 3. die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,
- 4. die Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH und
- 5. die Sicherheitsbehörden
(3) Als Informationsstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
- 1. die Bezirksverwaltungsbehörden,
- 2. die Gewerbebehörden,
- 3. die Arbeitsinspektion und
- 4. das Arbeitsmarktservice.
Schlagworte
Kooperationsstelle, Finanzstrafbehörde
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Gesetzesnummer
20009245
Dokumentnummer
NOR40217931