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§ 4 AStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.2015

2. Abschnitt

Stellen zur alternativen Streitbeilegung Zuständige Stellen

§ 4.

(1) AS-Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit

  1. 1. die Schlichtungsstelle der Energie-Control Austria,
  2. 2. die Telekom-Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH,
  3. 3. die Post-Schlichtungsstelle der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH,
  4. 4. die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte,
  5. 5. die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Österreichischen Kreditwirtschaft,
  6. 6. der Internet Ombudsmann,
  7. 7. die Ombudsstelle Fertighaus und
  8. 8. die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte.

(2) Für die Behandlung von Beschwerden, die nicht in die Zuständigkeit einer der in Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten AS-Stellen fallen, ist die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte gemäß Abs. 1 Z 8 als Auffangschlichtungsstelle zusätzlich zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20009242

Dokumentnummer

NOR40173785