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§ 3 AStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.2015

Begriffsbestimmungen

§ 3.

Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

  1. 1. Alternative Streitbeilegung: Jedes Verfahren, das von einer Stelle zur alternativen Streitbeilegung (im Folgenden kurz: AS-Stelle) gemäß § 4 Abs. 1 durchgeführt wird und das darauf abzielt, den Parteien eine Lösung vorzuschlagen oder diese mit dem Ziel zusammenzubringen, sie zu einer gütlichen Einigung zu veranlassen;
  2. 2. Schlichter: Die mit der Streitbeilegung betraute natürliche Person.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20009242

Dokumentnummer

NOR40173784