Begriffsbestimmungen
§ 3.
Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
- 1. Alternative Streitbeilegung: Jedes Verfahren, das von einer Stelle zur alternativen Streitbeilegung (im Folgenden kurz: AS-Stelle) gemäß § 4 Abs. 1 durchgeführt wird und das darauf abzielt, den Parteien eine Lösung vorzuschlagen oder diese mit dem Ziel zusammenzubringen, sie zu einer gütlichen Einigung zu veranlassen;
- 2. Schlichter: Die mit der Streitbeilegung betraute natürliche Person.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Gesetzesnummer
20009242
Dokumentnummer
NOR40173784
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