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§ 9 AltFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Vollziehung

§ 9.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 3b der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.

(2) Im Übrigen ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort betraut.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2018

Gesetzesnummer

20009241

Dokumentnummer

NOR40204666