§ 4
Die Arbeit des Prüfungsausschusses hat unparteilich und unabhängig zu erfolgen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses dürfen im Rahmen dieser Tätigkeit an keine Weisungen gebunden sein. Über alles, was ihnen in ihrer Funktion bekannt geworden ist, sind sie zu strenger Verschwiegenheit verpflichtet.
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