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§ 12 MING

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2022

4. Strafbestimmungen und Vollzug

Strafbestimmungen

§ 12.

Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von bis zu 25 000 Euro zu bestrafen ist, begeht, wer

  1. 1. den Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 2 oder den Bestimmungen der EUVerordnungen gemäß § 1 Abs. 3 zuwiderhandelt;
  2. 2. einer Anordnung gemäß § 7 zuwiderhandelt;
  3. 3. seinen Verpflichtungen gemäß Art. 4 Abs. 1, 3 oder 4, Art. 5 oder 7 der Verordnung (EU) 2019/1020 zuwiderhandelt, soweit sie sich auf Produkte im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 beziehen.

(2) Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz zur Ahndung der Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Gegen Straferkenntnisse oder die Verfügung der Einstellung eines Strafverfahrens steht der Marktüberwachungsbehörde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu. Gegen im Strafverfahren ergangene Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes des Landes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft befugt, zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

20009219

Dokumentnummer

NOR40248259

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