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§ 2 MING

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2022

Verordnungsermächtigung

§ 2.

(1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann für Produkte gemäß § 1 Abs. 2 zur Wahrung der in den Richtlinien gemäß §1 Abs. 2 festgelegten Schutzinteressen Verordnungen erlassen.

(2) Durch die Verordnungen gemäß Abs. 1 können folgende Anforderungen geregelt werden:

  1. 1. Anforderungen hinsichtlich des Inverkehrbringens, der Bereitstellung auf dem Markt und der Inbetriebnahme dieser Produkte einschließlich Marktüberwachung;
  2. 2. Pflichten der Wirtschaftsakteure und nach Maßgabe der unionsrechtlichen Bestimmungen auch Pflichten anderer natürlicher oder juristischer Personen;
  3. 3. Anforderungen für das Ausstellen dieser Produkte;
  4. 4. Anforderungen an die notifizierten Stellen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2022

Gesetzesnummer

20009219

Dokumentnummer

NOR40248252

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