Qualitätssicherung
§ 10.
(1) Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat die Umweltverträglichkeit der hergestellten Recycling-Baustoffe sicherzustellen. Dafür ist die Einhaltung der Grenzwerte desAnhangs 2 und der Qualitätsanforderungen gemäß § 9 durch ein Untersuchungssystem gemäß Anhang 3 nachzuweisen.
(2) Ein Recycling-Baustoff aus Einkehrsplitt gemäß § 3 Z 7 kann abweichend von Abs. 1 der Qualitätsklasse U‑A zugeordnet werden, wenn offensichtlich
- a) der Feinanteil kleiner 2 mm und das Überkorn größer 12 mm abgetrennt wurden,
- b) vor und während der Behandlung keine anderen Abfälle zugemischt wurden oder werden und
- c) keine Verunreinigungen oder Schadstoffbelastungen des Einkehrsplitts zB mit Mineralöl bekannt oder offensichtlich sind.
- Für jede Charge eines Recycling-Baustoffes ist die Erfüllung der Anforderungen gemäß lit. a bis c und die Zuordnung der konkreten Charge zur Qualitätsklasse UA vom Hersteller des Recycling-Baustoffes zu dokumentieren.
(3) Ein Recycling-Baustoff aus Ausbauasphalt kann abweichend von Abs. 1 der Qualitätsklasse B-D zugeordnet werden, wenn der Ausbauasphalt keine Verunreinigungen oder Schadstoffbelastungen zB mit Teer enthält.
(4) Chemische Analysen gemäßAnhang 3 sind von einer dafür akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle durchzuführen.
(5) Die Dokumentation gemäßAnhang 3 ist vom Hersteller der Recycling-Baustoffe mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Beurteilungsnachweise sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Evaluierung dieser Verordnung auf Verlangen vorzulegen.
(6) Soweit eingerichtet, können die Qualitätssicherung und Dokumentation im Wege der elektronischen Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 durchgeführt werden. In diesem Fall sind die dafür am EDM-Portal (edm.gv.at) veröffentlichten technischen und organisatorischen Spezifikationen zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20009212
Dokumentnummer
NOR40187232
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