Anhang 5
Aufzeichnungs- und Meldepflichten
Teil I
Stammdaten (Mindestanforderungen)
Ergänzend zu Anhang 1 der Abfallbilanzverordnung haben Hersteller von Recycling-Baustoffen im Register gemäß § 22 AWG 2002 Folgendes anzugeben:
- 1. Je Standort der Herstellung von Recycling-Baustoffen soweit zutreffend ein „relevantes Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A gemäß § 14“ und soweit zutreffend ein „relevantes Lager für sonstige Recycling-Baustoffe“.
- 2. Bei Herstellung von Recycling-Baustoffen in mobilen Anlagen (Betrieb an unterschiedlichen, wechselnden Standorten) sind am Sitz (Standort) soweit zutreffend ein „relevantes Lager für in mobilen Anlagen außerhalb von dauerhaften Abfallbehandlungsstandorten hergestellte Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A gemäß § 14“ und soweit zutreffend ein „Lager für in mobilen Anlagen außerhalb von dauerhaften Abfallbehandlungsstandorten hergestellte sonstige Recycling-Baustoffe“ zu registrieren.
- 3. Werden mobile Anlagen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen an einem Standort wiederkehrend eingesetzt, so ist die Aufstellungsfläche als relevante Abfallbehandlungsanlage zu registrieren und mit dem Anlagenattribut „wird mit mobilen Anlagen betrieben“ zu kennzeichnen. Die Angabe der Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe hat entsprechend Z 1 zu erfolgen.
- 4. Kennzeichnung aller relevanten Anlagen als Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL).
Teil II
Vorgaben für elektronische Aufzeichnungen und Meldungen
1. ALLGEMEINES
Für Aufzeichnungen und Meldungen zu Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen sind, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der Abfallbilanzverordnung, BGBl. II Nr. 497/2008, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. In anderen Verordnungen enthaltene zusätzliche Anforderungen an Aufzeichnungen und Meldungen zu Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen bleiben unberührt.
Bei mobilen Anlagen bzw. bei Anlagen gemäß Anhang 5 Teil I Z 2 ist für Herkunft bzw. Verbleib von Abfällen sowie für Lagerstandskorrekturen jeweils zusätzlich zur Anlagen-GLN der Aufstellungsstandort durch Angabe der Postleitzahl anzugeben.
2. ERGÄNZENDE AUFZEICHNUNGS- UND MELDUNGSINHALTE FÜR DIE HERSTELLUNG VON RECYCLING-BAUSTOFFEN
Ergänzend sind die folgenden Inhalte gemäß Punkt 2.1 bis 2.5 jeweils ehestmöglich aufzuzeichnen.
2.1 Herstellung von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß § 14
Die Herstellung von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß § 14 ist ehestmöglich nach der Herstellung durch die Aufzeichnung einer innerbetrieblichen Abfallbewegung zu dokumentieren. Dafür ist getrennt aufzuzeichnen:
- – Buchungsart (innerbetriebliche Abfallbewegung bzw. zutreffendenfalls Rücknahme aus Lohnarbeit),
- – Datum der innerbetrieblichen Abfallbewegung bzw. zutreffendenfalls der Rücknahme aus Lohnarbeit (bei innerbetrieblicher Abfallbewegung ist auch die Angabe des Zeitraums zulässig),
- – als Herkunft die Anlage, in der der Recycling-Baustoff hergestellt worden ist und das Behandlungsverfahren zu Herstellung des Recycling-Baustoffes,
- – Abfallart gemäß Anhang 1 Tabelle 2,
- – Abfallmasse,
- – als Verbleib das zutreffende relevante Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A (Anhang 5 Teil I Z 1 bzw. Z 2) und das Behandlungsverfahren zur Lagerung.
Diese innerbetrieblichen Abfallbewegungen dürfen – getrennt nach Abfallart – über einen Zeitraum von maximal einem Monat zusammengefasst aufgezeichnet werden.
2.2 Herstellung von sonstigen Recycling-Baustoffen
Die Herstellung von sonstigen Recycling-Baustoffen ist durch die Aufzeichnung einer innerbetrieblichen Abfallbewegung zu dokumentieren. Dafür ist ehestmöglich nach der Herstellung getrennt aufzuzeichnen:
- – Buchungsart (innerbetriebliche Abfallbewegung bzw. zutreffendenfalls Rücknahme aus Lohnarbeit),
- – Datum der innerbetrieblichen Abfallbewegung bzw. zutreffendenfalls der Rücknahme aus Lohnarbeit (bei innerbetrieblicher Abfallbewegung ist auch die Angabe des Zeitraums zulässig),
- – als Herkunft die Anlage, in der der Recycling-Baustoff hergestellt worden ist und das Behandlungsverfahren zur Herstellung des Recycling-Baustoffes,
- – Abfallart gemäß Anhang 1 Tabelle 2,
- – Abfallmasse,
- – als Verbleib das zutreffende relevante Lager für sonstige hergestellte Recycling-Baustoffe (Anhang 5 Teil I Z 1 bzw. Z 2) und das Behandlungsverfahren zur Lagerung.
Diese innerbetrieblichen Abfallbewegungen dürfen – getrennt nach Abfallart – über einen Zeitraum von maximal einem Monat zusammengefasst aufgezeichnet werden.
2.3 Übergaben von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß § 14
Für jede Übergabe von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß § 14 an eine andere Rechtsperson ist getrennt aufzuzeichnen:
- – Buchungsart (Produktübergabe),
- – Datum der Übergabe,
- – als Herkunft das zutreffende Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe der Qualitätsklasse U-A (Anhang 5 Teil I Z 1 bzw. Z 2) und das Behandlungsverfahren zur Lagerung,
- – die Art des Recycling-Baustoffes durch Angabe der Abfallart „Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A gemäß Recycling-Baustoffverordnung“ mit der Schlüssel-Nummer 31490,
- – die Masse des übergebenen Recycling-Baustoff-Produkts und
- – als Verbleib die Verbleibs-Personenkreis-Identifikationsnummer für „Übernehmer von Recycling-Baustoff-Produkten“.
Übergaben von Recycling-Baustoffen der Qualitätsklasse U-A gemäß § 14 an andere Rechtspersonen dürfen – getrennt nach Abfallart – über einen Zeitraum von maximal einem Monat zusammengefasst aufgezeichnet werden.
2.4 Übernahmen und Übergaben von Stahlwerksschlacken
Bei Übernahmen von Stahlwerksschlacken für die Herstellung von Recycling-Baustoffen von einer anderen Rechtsperson sind jeweils zusätzlich zu den Aufzeichnungsinhalten gemäß der Abfallbilanzverordnung der Abfallersterzeuger und der Entstehungsort aufzuzeichnen. Dies gilt auch für die Übernahme von Abfällen, die Stahlwerksschlacken beinhalten.
Bei Übergaben von Stahlwerksschlacken an eine andere Rechtsperson und bei Übergaben von Abfällen, die Stahlwerksschlacken beinhalten, sind dem Übernehmer der Abfallersterzeuger und der Entstehungsort bekannt zu geben.
2.5 Lagerstand für relevante Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe gemäß Anhang 5 Teil I Z 2
Wenn die Aufzeichnung und Meldung der Inputs und Outputs in die Lager für hergestellte Recycling-Baustoffe gemäß Anhang 5 Teil I Z 2 den Lagerstand rechnerisch abbildet, so ist keine eigene Lagerstandsaufzeichnung und -meldung erforderlich. Andernfalls ist in den Aufzeichnungen und Meldungen eine Lagerstandskorrektur vorzunehmen.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht, Aufzeichnungsinhalt, Lagerstandsmeldung
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024
Gesetzesnummer
20009212
Dokumentnummer
NOR40187242
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