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ARTIKEL 7 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Zypern)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2015

ARTIKEL 7

VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG KLASSIFIZIERTER INFORMATIONEN

1. Übersetzungen und Vervielfältigungen klassifizierter Informationen erfolgen in Übereinstimmung mit dem für den Empfänger geltenden innerstaatlichen Recht und gemäß den folgenden Verfahren:

  1. a) Übersetzungen und Vervielfältigungen werden wie die ursprünglichen klassifizierten Informationen gekennzeichnet und geschützt;
  2. b) Übersetzungen und die Anzahl der Kopien werden auf die für amtliche Zwecke notwendigen beschränkt;
  3. c) Übersetzungen tragen einen entsprechenden Hinweis in der Übersetzungssprache, der anzeigt, dass sie klassifizierte Informationen des Herausgebers enthalten.

2. Klassifizierten Informationen werden nur von befugten Personen übersetzt.

3. Als GEHEIM / / SECRET oder mit einer höheren Sicherheitsklassifizierungsstufe gekennzeichnete klassifizierte Informationen werden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Herausgebers übersetzt oder vervielfältigt.

Zusatzdokumente: image001

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