ARTIKEL 13
STREITBEILEGUNG
Jegliche Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird durch Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
ARTIKEL 13
STREITBEILEGUNG
Jegliche Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird durch Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)