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ARTIKEL 12 Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Zypern)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2015

ARTIKEL 12

KOSTEN

Jede Partei trägt die Kosten, die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens entstehen.

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