Kosten
§ 16.
Die Zuordnung der Kosten der Aufsicht nach diesem Abschnitt innerhalb des Rechnungskreises Bankenaufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 1 FMABG) hat gemäß § 69a BWG zu erfolgen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Kosten
§ 16.
Die Zuordnung der Kosten der Aufsicht nach diesem Abschnitt innerhalb des Rechnungskreises Bankenaufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 1 FMABG) hat gemäß § 69a BWG zu erfolgen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)