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ARTIKEL 95 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

ARTIKEL 95

Agrar- und Ernährungswirtschaft

Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien konzentriert sich auf die vorrangigen Bereiche des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Landwirtschaft sowie in den Bereichen Tier- und Pflanzengesundheit. Ziel der Zusammenarbeit ist vor allem die Modernisierung und Umstrukturierung der Agrar- und Ernährungswirtschaft in Bosnien und Herzegowina, insbesondere um die Normen der Gemeinschaft in den Bereichen Tier- und Pflanzengesundheit zu erreichen, und die Unterstützung der schrittweisen Angleichung der Rechtsvorschriften und der Praxis von Bosnien und Herzegowina an die Vorschriften und Normen der Gemeinschaft.

Schlagworte

Agrarwirtschaft, Tiergesundheit

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2019

Gesetzesnummer

20009200

Dokumentnummer

NOR40171109

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