ARTIKEL 85
Bekämpfung des Terrorismus
Im Einklang mit den internationalen Übereinkünften, an denen sie als Vertragspartei beteiligt sind, und ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften kommen die Vertragsparteien überein, bei der Prävention und Verfolgung terroristischer Handlungen und ihrer Finanzierung zusammenzuarbeiten:
- a)bei der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und der anderen einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen und internationalen Übereinkünfte und Rechtsinstrumente;b)durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem internen Recht;c)durch einen Erfahrungsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus, sowie im technischen und im Ausbildungsbereich, und durch einen Erfahrungsaustausch über Terrorismusprävention.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2019
Gesetzesnummer
20009200
Dokumentnummer
NOR40171099
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