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ARTIKEL 72 Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2015

ARTIKEL 72

Öffentliche Unternehmen

Spätestens am Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens wendet Bosnien und Herzegowina auf öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden sind, die Grundsätze an, die im EG-Vertrag, insbesondere in Artikel 86, festgelegt sind.

Zu den besonderen Rechten öffentlicher Unternehmen während der Übergangszeit gehört nicht die Möglichkeit, mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für Einfuhren aus der Gemeinschaft nach Bosnien und Herzegowina einzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2019

Gesetzesnummer

20009200

Dokumentnummer

NOR40171086

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